Rechtsanwalt Uwe-Carsten Glatz informiert zu einer aktuellen BGH-Entscheidung

Für viele Reisende ist der „Zug zum Flug“ ein beliebtes Mittel, bequem zum Abflugsort zu gelangen.

Was aber ist, wenn der Zug am Abflugtag zu spät am Abflugort eintrifft und das Boarding in das Flugzeug schon abgeschlossen ist? Darf dann der Reiseveranstalter bei Verpassen des gebuchten Flugs für einen späteren Flug ein neues Ticket verkaufen und einen erhöhten Reisepreis verlangen?

Nein, hat der Bundesgerichtshof im Juni entschieden. Aus Sicht der Reisenden liegt nämlich ein Mangel der Reise vor, sodass diese sowohl die Erstattung des Reisepreises und eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude verlangen können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Reiseprospekt bei der Beschreibung einer Flugpauschalreise der Bahntransfer zum Flughafen ohne Hinweis auf zusätzliche Kosten als „Vorteil“ aufgeführt wird, den der Pauschalpreis umfasst. Unerheblich ist, ob die Reisenden ihre Zugverbindung selbst ausgewählt haben.

Haben auch Sie eine rechtliche Frage zu einer gebuchten Pauschalreise? Wollen Sie diese wegen der Covid-19-Pandemie stornieren?

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