Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat kürzlich entschieden:

Bei betriebsbedingten Massenkündigungen muss der Arbeitgeber die richtige Sozialauswahl treffen. Das Aktenzeichen lautet: 5 Ca 1713 / 21.

Dazu muss er zuerst die sozial stärksten Arbeitnehmer entlassen, bevor er Kollegen mit sozialen Bindungen entlässt.

Sozial stark sind bei Kündigungen Arbeitnehmer ohne Kinder, die jüngsten Beschäftigten sind oder solche mit kurzer Betriebszugehörigkeit haben. So schützt das Kündigungsschutzgesetz vor allem Eltern, Arbeitnehmer kurz vor Renteneintritt und langjährig Beschäftigte.

Zudem muss der Arbeitgeber im Gerichtsprozess die Namen der gekündigten Arbeitnehmer und die Eckdaten der Sozialauswahl nennen. Macht er das nicht, so genügt er seiner Darlegungslast nicht. Der Arbeitnehmer muss dann nur vortragen, es gebe sozial stärkere Arbeitnehmer. Das Arbeitsgericht bewertete den Vortrag des Klägers als unstreitig. Es stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht aus dringenden betrieblichen Erfordernissen beendet wurde.

Der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Uwe-Carsten Glatz sagt dazu: „Ein toller Erfolg, den ich für meine Mandantschaft erzielen konnte. Die Entscheidung zeigt, dass Massenkündigungen hohe Hürden haben.“

Betroffene sollten auf jeden Fall anwaltlichen Rat einholen.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Uwe-Carsten Glatz