Arbeiten mit Köpfchen – Bloß nicht zu viel jobben im Zweitstudium!

Von Rechtsanwalt Uwe-Carsten Glatz und Rechtsreferendarin Sandra Kiepels

 

Mehr Arbeit bedeutet nicht immer auch mehr Geld – das hat der Bundesfinanzhof nun entschieden (BFH, AZ III R 14/15). Denn wer während eines Zweitstudiums zu viel arbeitet, dem kann es passieren, dass das Kindergeld gestrichen wird.

Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wollte die Klägerin nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie aufnehmen. Voraussetzung für die Bewerbung war neben einem kaufmännischen Abschluss auch ein Jahr Berufserfahrung. Das konnte die Bewerberin vorweisen. Auch während des Zweitstudiums arbeitete die Klägerin weiterhin 30 Stunden pro Woche. Daraufhin verweigerte die Familienkasse die Kindergeldzahlung. Zu Recht, entschied nun der Bundesfinanzgerichtshof. Denn ein berufsbegleitendes Studium, das eine einjährige Berufstätigkeit voraussetze, sei nichtmehr als integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung anzusehen. Damit stehe dem Kläger kein Kindergeld mehr zu.

Entscheidend ist aber, ob eine Erst- oder Zweitausbildung vorliegt – und wie viele Stunden nebenbei gearbeitet werden.

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