Arbeitsrecht – Erkrankte Arbeitnehmer dürfen nicht zu Personalgesprächen ins Unternehmen aufgefordert werden!

von Rechtsanwalt Uwe-Carsten Glatz und stud. iur. Helena Gavrilovic

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun erstmalig die Frage zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer während seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verpflichtet ist, auf Anweisung des Arbeitgebers, zu Personalgesprächen im Betrieb zu erscheinen (Az.: 10 AZR 596/15).

Grundsätzlich besteht das Recht des Arbeitgebers mit einem Arbeitnehmer ein Personalgespräch zu führen. Dies wird aus dem Weisungsrecht bzw. Direktionsrecht hergeleitet, § 106 Gewerbeordnung.

Anders ist dies jedoch, wenn der Arbeitnehmer „krank“ geschrieben ist, also seine Arbeitsleistung krankheitsbedingt nicht erbringen kann.  Dann muss der Arbeitnehmer auch nicht zu einem Personalgespräch zu erscheinen, so die Richter des Bundesarbeitsgerichts.

Hierzu gibt es jedoch Ausnahmen:

Der erkrankte Arbeitnehmer kann dann zu einem Personalgespräch aufgefordert werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen unverzichtbar erscheint und der Arbeitnehmer gesundheitlich dazu in der Lage ist.

Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass das Urteil des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich die Rechtsstellung des Arbeitnehmers stärkt, ihm aber letztendlich keine „Narrenfreiheit“ gewährt.

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