von Uwe-Carsten Glatz, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Pulheim und Assessor Marco Schütz,

Welche Eigenschaft verbindet den Lieferdienstboten, die Software-Entwicklerin und den Warentester? Möglicherweise die Eigenschaft, Arbeitnehmer zu sein!

Anlass für diese Überlegung bietet ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgericht, das über die Stellung eines „Crowdworkers“ entschied. Dieser arbeitete für eine Internetplattform und bekam darüber Zugriff auf eine Vielzahl von Aufträgen, die Kunden der Plattform dort einstellten.
Der Arbeitnehmer musste sich jeweils auf die Ausübung des Auftrags bewerben und konnte neben dem Auftragshonorar noch Erfahrungspunkte verdienen. Die Aufträge hatte der „Crowdworker“ weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit zu leisten. Je mehr Erfahrung er hatte, desto eher bekam er Zugang zu lukrativeren Aufträgen, die schneller oder mit weniger Aufwand zu erledigen war.

„Arbeitnehmer genießen gegenüber Selbstständigen viele Vorteile, so z.B. Kündigungsschutz und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“, erklärt der Pulheimer Arbeitsrechtler Uwe-Carsten Glatz. Der Vertrag muss dabei nicht als „Arbeitsvertrag“ bezeichnet sein, wichtig ist, die Art und Weise, wie die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Entscheidend ist also der Einzelfall.

Erhalten Sie Arbeitsaufträge per App oder über eine Plattform? Möchten Sie als Unternehmer ein solches Arbeitsmodell etablieren? Dann lassen Sie sich über Rechte und Pflichten beraten.

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