von Uwe-Carsten Glatz, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Pulheim und Marco Schütz, Rechtsassessor

Die ersten Impfdosen gegen das Covid-19-Virus werden bereits verabreicht und über den Sommer können alle Bürger eine Impfung erhalten. Doch schon jetzt erreichen mich Rechtsfragen hierzu. Der Blogbeitrag nennt wichtige Fragen und gibt Antworten darauf, ob ein Arbeitgeber von seinen Angestellten einen Impfnachweis verlangen darf und welche arbeitsrechtlichen Folgen damit verbunden sind.

Gibt es eine Impfpflicht?

Eine Impfpflicht des Arbeitnehmers besteht nicht. Eine Abmahnung wegen einer fehlenden Impfung ist daher rechtswidrig. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf die Löschung und Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Was darf der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber darf eigene Anreize schaffen, um Mitarbeiter zu einer Impfung zu bewegen. Hat er in den vergangenen Jahren ein zusätzliches Gehalt freiwillig gezahlt, z.B. Weihnachtsgeld, darf er diese Auszahlung 2021 an den Nachweis einer Impfung knüpfen.

Eine unbezahlte Freistellung der Angestellten hält der Pulheimer Fachanwalt Glatz dagegen nur bei Pflegepersonal oder in Berufen der Daseinsvorsorge (Reha, Wohn-gruppen, Blutspende u.a.) für vertretbar: Dort gilt nach dem Infektionsschutzgesetz, dass Leiter dieser Einrichtungen Sorge für einen gesteigerten Infektionsschutz tragen. Voraussetzung ist aber ein mehrfaches Weigern, sich impfen zu lassen, obwohl Impfungen allgemein zugänglich sind. Außerhalb dieser Einrichtungen ist eine Freistellung nur gegen Fortzahlung des Arbeitslohns zulässig. Denn den Arbeitnehmer trifft dort – wie oben geschrieben – keine Pflicht zur Impfung.

Zählt das Impfen zur Arbeitszeit?

Grundsätzlich sind Vorsorgetermine beim Arzt und Immunisierungen Privatsache. Sie sind in der Freizeit durchzuführen. Ausnahmen kann es hier auch für das Pflegepersonal geben. Wird etwa in der Pflegeeinrichtung auch die Angestellten geimpft, so gilt die Dauer der Impfung und die Ruhephase danach, um den Eintritt von möglichen Nebenwirkungen abzuwarten, als Arbeitszeit.

Haben Sie Fragen zum Arbeitsrecht währen der Covid-19-Pandemie? Dann nehmen Sie Kontakt zu der Kanzlei Glatz auf. Entweder per Telefon unter: 022 38 / 844 847 oder per E-Mail UweCarsten.Glatz@t-online.de