von Rechtsanwalt Uwe-Carsten Glatz und stud. iur. Jacob Eisenreich

Das Krankenhaus stattet sein Pflegepersonal üblicherweise mit einer einheitlichen Dienstkleidung aus. Diese zieht eine Pflegekraft jedoch erst in dem Krankenhaus selber an, woraus zusätzliche Umkleide- und Wegezeiten entstehen.

Da die Verpflichtung zum Tragen einer einheitlichen Dienstkleidung für den Arbeitnehmer außerhalb der Dienstzeit liegt, wurde diese nicht durch den Arbeitgeber vergütet. Dabei ist die Dienst- und Schutzkleidung eng verknüpft mit den in der Dienstzeit liegenden Tätigkeiten einer Pflegekraft.
Nach den Berechnungen unseres Mandanten, der als Krankenpfleger in einem Krankenhaus tätig ist, betrug dies einem zusätzlichen täglichen Aufwand von ca. 12 Minuten.

Nach zuerst abgewiesener Beantragung der Überstunden hat das Bundesarbeitsgericht diese jedoch für zulässig erklärt. Demnach sind die  Umkleide- und Wegezeiten von Arbeitnehmern, die zum Tragen einer „besonders auffällige Dienstkleidung“ im Betrieb verpflichtet sind, vergütungspflichtige Arbeit. Da der Zeitaufwand hierbei ausschließlich fremdnützig und weisungsgebunden sei.

Die Kleidung ist demnach besonders auffällig, wenn sie aufgrund ihrer Ausgestaltung in der Öffentlichkeit einem bestimmten Berufszweig oder einer bestimmten Branche zugeordnet werden kann. Der Arbeitnehmer habe hier nämlich kein feststellbares Interesse an einer Offenbarung des Berufsbildes gegenüber Dritten, indem er die Kleidung schon auf dem Arbeitsweg anziehe.

Haben Sie zusätzliche Umkleide- und Wegezeiten auf der Arbeit? Sind Sie der Meinung das Merkmal der „besonders auffälligen Kleidung“ treffe auf Ihr Berufsbild zu?

All diese Fragen können Sie bei Ihrem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens klären.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Uwe-Carsten Glatz, Pulheim

E-Mail: UweCarsten.Glatz@t-online.de