Rechtsanwalt Uwe-Carsten Glatz-Fachanwalt für Arbeitsrecht

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt haben über die Rückforderung von Weihnachtsgeld durch den Arbeitgeber zulasten des Arbeitnehmers entschieden.

Ein Arbeitgeber darf in Zeiten wirtschaftlicher Not ein bereits ausbezahltes Weihnachtsgeld wieder zurückfordern. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt knüpft zwei Voraussetzungen an die Rückzahlung von Weihnachtsgeld:

Dazu muss erstens im Arbeitsvertrag ein Widerrufsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer bezüglich des Weihnachtsgeldes und der Grund des Widerrufes vereinbart worden sein.

Zweitens muss der Widerruf für den Arbeitnehmer auch zumutbar sein. Zumutbar ist der Widerruf nur dann, wenn dadurch die Bezahlung des Arbeitnehmers nicht im Ungleichgewicht zu seiner erbrachten Leistung steht.

In dem entschiedenen Fall hatte das Weihnachtsgeld weniger als 5 % der gesamten Jahresvergütung des Arbeitnehmers ausgemacht. Dies hielten die Bundesarbeitsrichter dann für zumutbar!

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