Mit der jüngsten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sind pauschale Verfallklauseln dann unwirksam, wenn Ansprüche aus einer vorsätzlichen Vertragsverletzung oder einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in diesen Verfallsklauseln nicht ausgeklammert worden sind.

Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sah vor, dass pauschale Verfallsklauseln die Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nicht erfassten. Mit der jüngsten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sind daher alle Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen unwirksam, die die Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung oder einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in diesen Verfallsklauseln nicht ausklammern.

Grundsätzlich sind bei pauschalen Verfallklauseln in Arbeitsverträgen immer folgende Prüfungen vorzunehmen: Handelt es sich bei den Verfallsklauseln um allgemeine Geschäftsbedingungen? Wenn dies bejaht wird: Ist eine pauschale Verfallsklausel aufgrund der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften 307-309 bürgerliches Gesetzbuch unwirksam? Beruht die Unwirksamkeit der Verfallsklauseln unabhängig davon bereits auf Vorschriften über die Verjährung bzw. über ein gesetzliches Verbot?

Mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Verfallklauseln im Arbeitsvertrag nähert sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Sollten Sie daher Fragen zu Ihren Arbeitsverträgen (Verfallsklauseln) haben wenden Sie sich vertrauensvoll an unseren Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Uwe-Carsten Glatz E-Mail: UweCarsten.Glatz@t-online.de