Informationspflicht:

Architekten sind verpflichtet, als Sachwalter des Bauherrn die Ursachen sichtbar gewordener Baumängel unverzüglich aufzuklären und den Bauherrn davon zu unterrichten. Dies gilt auch für Fehler, die der Architekt selbst begangen hat. (Az.: Bundesgerichtshof, VII ZR 043/99)

Keine Alleingänge:

Ändert ein Architekt ohne Rücksprache mit dem Bauherrn wesentliche Details am Haus (hier wurde der Keller um 1,15 m höher gebaut als vereinbart), so hat er grundsätzlich für die dadurch entstehenden Kosten (hier: Abriss) aufzukommen. (Bundesgerichtshof, Az.: VII ZR 1/00)

Keine Haftung für Klausel:

Übernimmt ein Architekt eine gängige Vertragsstrafenregelung aus einem anderen Formular, ergibt sich aber, dass diese Fassung unwirksam ist, so kann der Bauherr den Architekten dafür nicht haftbar machen – etwa, wenn wegen der Klausel gegen einen säumigen Handwerker kein Schadenersatz durchzusetzen ist (OLG Hamm, Az.: 12 U 44/01)

Rechnungen prüfen:

Ist ein Architekt vertraglich mit der Objektüberwachung betraut, so muss er auch Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers prüfen und sich davon überzeugen, dass die entsprechenden Leistungen erbracht wurden. Andernfalls haftet er für den Schaden, wenn der Bauherr beim inzwischen insolventen Bauunternehmer keinen Regress nehmen kann. (BGH, Az.: VII ZR 295/00)

Falscher Abstand:

Ist der Architekt eines Neubaus auch dafür zuständig, dass die erforderlichen Abstände zum Nachbargrundstück eingehalten werden, muss er Schadensersatz leisten, wenn etwa der Erker nicht gebaut werden kann. (OLG Hamm, 25 U 56/99)

Abschlag:

Lehnt eine Baubehörde den Architektenplan ab, so kann dieser nicht das volle Honorar für seine Arbeit (hier war ihm die komplette Bauplanung und –überwachung übertragen worden) verlangen. Honoriert werden muss lediglich die Vorplanung. (OLG Nürnberg, 6 U 2285/01)

Hochwasser beachten:

Berücksichtigt ein Architekt bei der Planung nicht, dass das Haus in einem Hochwassergebiet liegt, muss er für einen Hochwasserschaden aufkommen. (OLG Frankfurt a. M., 12 U 38/98)

Nachbessern:

Der Bauherr kann Schadenersatz wegen Bausummenüberschreitung nur verlangen, wenn er den Architekten zur Nachbesserung aufgefordert hat. (OLG Köln, 3 U 166/00)

Geld nach Vertragsende:

Ein Architekt muss auch dann noch für einen Mangel in seiner Bauplanung aufkommen, wenn der Vertrag vom Klienten bereits gekündigt ist. (Bundesgerichtshof, VII ZR 488/99)