Nach der Rechtsprechung der BGH sind Abschlagszahlung nicht mehr durchsetzbar, wenn der Auftragnehmer die Schlussrechnung gestellt hat. Diese Rechtsprechung erweitert der BGH dahin, dass dies auch gilt, wenn die Leistungen abgenommen sind und die Frist zur Einreichung der Schlussrechnung gem. § 14 Nr. 3 VOB/B abgelaufen ist.